21-03-2016, 23:02
Ein Nachrücken ist zunächst schon durch § 38 der DHB-Spielordnung begrenzt:
Kann der Meister einer Oberliga (§ 38 Abs. 4) aufgrund § 40 nicht aufsteigen oder verzichtet er auf den Aufstieg, kann nur der Tabellenzweite das Aufstiegsrecht wahrnehmen. Ist in einer Oberliga der Tabellenzweite selbst aufstiegsberechtigt, kann auch der Tabellendritte das Aufstiegsrecht wahrnehmen.
In den HVM-Durchführungsbestimmungen finde ich keine Regelung zur Teilnahme an den Relegationsspielen bei Verzicht des Meisters, allerdings hätte bis gestern eine Meldung an den HVM erfolgen müssen:
Mannschaften, die den Aufstieg in die 3. Liga des DHB anstreben, melden dem HVM spätestens bis zum 20.03.2016 verbindlich ihre Aufstiegsbereitschaft, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt in der Tabelle nicht derart platziert sind, dass sie dazu berechtigt wären, an den Entscheidungsspielen gegen den Vertreter des HV Niederrhein teilzunehmen.
Kann der Meister einer Oberliga (§ 38 Abs. 4) aufgrund § 40 nicht aufsteigen oder verzichtet er auf den Aufstieg, kann nur der Tabellenzweite das Aufstiegsrecht wahrnehmen. Ist in einer Oberliga der Tabellenzweite selbst aufstiegsberechtigt, kann auch der Tabellendritte das Aufstiegsrecht wahrnehmen.
In den HVM-Durchführungsbestimmungen finde ich keine Regelung zur Teilnahme an den Relegationsspielen bei Verzicht des Meisters, allerdings hätte bis gestern eine Meldung an den HVM erfolgen müssen:
Mannschaften, die den Aufstieg in die 3. Liga des DHB anstreben, melden dem HVM spätestens bis zum 20.03.2016 verbindlich ihre Aufstiegsbereitschaft, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt in der Tabelle nicht derart platziert sind, dass sie dazu berechtigt wären, an den Entscheidungsspielen gegen den Vertreter des HV Niederrhein teilzunehmen.