Ablöse für Jugendspieler
#1
Und wieder einmal macht Scharz-Rot Aachen auf sich aufmerksam. Nicht sportlich, sondern als einziger Verein im Kreis Aachen/Düren mit total überzogenen Ablöseforderungen für Jugendspieler.

Ich weiß nicht wie das in anderen Kreisen gehandhabt wird, aber einem jungen Spieler der in diesem Verein für sich keine Zukunft sieht, mit einer dreijährigen Sperre zu drohen, finde ich sehr hart.

Dieser Verein sollte vielleicht mal überlegen, was er einem solchen Spieler antut.

Mich würde mal interessieren wie ihr darüber denkt!!!
#2
vielleicht schilderst du den sachverhalt mal etwas genauer?!
#3
hatte letztes jahr den selben fall in meiner mannschaft gibt da aber einige "wege" und "tricks" ... meld dich mal per pm ! Gruß Stephan
#4
Es gibt keine "Ablöseforderung"... sowas ist totaler Unsinn.
Man kann einen Spieler keine 3 Jahre sperren... reine Angstmacherei.

Es gibt eine sogenannte Ausbildungsentschädigung die für Spieler zwischen dem 14. und 21. Lebensjahr erhoben werden kann (300 €/Spielzeit). Dies ist eine Möglichkeit, die den Vereinen vom DHB gegeben wurde und vom WHV bestätigt und gelebt wird. Diese Regelung gibt es schon etliche Jahre, wurde im Vorjahr allerdings ein wenig geändert. Grob kann man sagen , dass die 6 monatige Sperre für den wechselnden Spieler aufgehoben wurde, die es dem aufnehmenden Verein ermöglichte, die Ausbildungsentschädigung zu umgehen.

Über die Ausbildungsentschädigung kann man nicht pauschal urteilen. So finde ich sie beim Wechsel aus einer A-Jgd. in die Senioren eines anderen Vereins für durchaus angemessen und legitim.
Für 14 -15 jährige so etwas einzuforden, halte ich für schlecht, kann die Vereine aber teils gut verstehen, gerade wenn ich die momentane Situation im Kreis BES beobachte, wo den Eltern von 14 jährigen Kindern Spritgeld und den Kindern ein Sparvertrag bei einem Wechsel angeboten wird.
Wie soll ein Verein auf so etwas reagieren?
Wir reden hier, bei aller Euphorie um "Entwicklung der Spieler", über Jugendhandball!

In diesem Sinne

@ Stephan Kurenbach: Du kennst also Tricks und Wege....hatte letztes Jahr den Eindruck, dass Du dich mit den Wechselregularien nicht "so ganz" auskennen würdest Wink
#5
Da muss ich weit ausholen.

Vor einem Jahr wollte Daniel Ganser (TW SR Aachen II) nach Eilendorf wechseln. Schwarz-Rot wollte eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 1.500 €.
Keiner konnte oder wollte die bezahlen und so bat Daniel SR Aachen an noch ein Jahr zu spielen und dann ohne Ablöse wechseln zu können.

Jetzt, ein Jahr später, will genau dieser Spieler zu Borussia Brand wechseln und SR Aachen fordert schon wieder 1.500 € Ausbildungsvergütung. Da er gerade 19 ist und man diese Vergütung bis zum vollendeten 21. Lebensjahr verlangen kann, würde er wohl garnicht spielen können. Denn in so einem Verein wird er wahrscheinlich eh nicht mehr spielen wollen.

Ich hoffe, das war ausführlich genug.
#6
dachte, dass nur jahre gerechnet werden dürfen, in denen der spieler in auswahlmannschaften gespielt hat, aber wenn hier von änderungen im reglement gesprochen wird...
#7
Wenn SR diese Ausbildungsentschädigung beim WHV geltend gemacht hat und diese bestätigt wurde ist das Ding für SR eingetütet. Es gibt auch keine legalen "Tricks und Wege". Der aufnehmende Verein ist dem guten Willen des abgebenden Vereins ausgesetzt was eine Einigung über die Höhe der Entschädigung angeht. Wenn Brand den Pass schon angefordert hat, haben sie richtig die "Arschkarte" gezogen, dann hat SR alle Fäden in der Hand und nicht jeder ist so nett wie wir im Vorjahr. Rein formell ist der Spieler allerdings sofort seitens WHV spielberechtigt, mit Ausnahme der üblichen Wechselsperre. Setzt Brand den Spieler ein, ohne sich mit SR zu einigen und SR reklamiert dies beim WHV, geht die Luzie richtig ab.

@phillip: Die jährliche Ausbildungsentschädigung erhöht sich für Auswahlspieler, glaube HVM-Auswahl 350,-€/Spielzeit, und steigert sich dann bis hin zur Juniorennationalmannschaft. Der Betrag ist mir allerdings entfallen, war für uns auch eher uninteressant Big Grin
#8
Zitat:Original von DHB Spielordnung
§ 29 Ausbildungskosten
(1) Meldet sich ein Spieler vor Vollendung seines 21. Lebensjahres bei seinem bisherigen Verein ab und schließt sich einem neuen Verein an, ist dieser Verein
verpflichtet, auf Anforderung des abgebenden Vereins diesem Ausbildungskosten maximal in Höhe der in Abs. 2 vorgegebenen Regelungen zu erstatten.
Dies gilt nicht, wenn für einen Jugendlichen im bisherigen Verein keine seiner Altersklasse entsprechende Spielmöglichkeit gegeben ist oder er wegen des Umzugs eines Personensorgeberechtigten in einen andern Ort (Mitumzug) den Verein wechselt.
(2) An Ausbildungskosten können pauschal durch den abgebenden Verein vom
aufnehmenden Verein gefordert werden:
a) pro angefangenem Monat der nachgewiesenen Jugendspielberechtigung,
jedoch frühestens ab Vollendung des 14. Lebensjahres, ein Grundbetrag
von 25,00 €;
b) pro angefangenem Monat der Zugehörigkeit zu einem Leistungskader des
Landes-/ Regionalverbandes bzw. des DHB eine Erhöhung des Grundbetrages
aa) beim Landes-/Regionalkader um 40 %,
bb) beim DHB-Kader um 75 %.Für die Berechnung gilt immer die höchste Kaderzugehörigkeit und nur für deren
Dauer.
(3) Der Anspruch auf Ausbildungskosten-Erstattung besteht für den unter Abs. 1
und 2 angegebenen Zeitraum. Er steht jedem Verein nur für die von ihm nachgewiesenen
Spielberechtigungszeiten zu.
(4) Wechselt einer der unter Abs. 1 aufgeführten Spieler innerhalb von 12 Monaten
ab Abmeldung bei seinem bisherigen Verein erneut den Verein, kann der zweite
bei dem dritten Verein neben seinem für ihn geltenden Ausbildungskosten-
Ersatzanspruch auch denjenigen geltend machen, der aus dem davor liegenden
Wechsel resultierte, soweit bereits Zahlung erfolgt ist und die sonstigen
Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorgelegen haben.
(5) Der abgebende Verein hat seine Ansprüche auf Ausbildungskostenersatz dem
Grunde und der Höhe nach innerhalb von 2 Wochen nach Abmeldung dem für
ihn zuständigen Verband gegenüber anzumelden, andernfalls kann er sie gegenüber dem aufnehmenden Verein nicht geltend machen.
(6) Der Anspruch auf Ausbildungskostenerstattung erlischt zwölf Monate nach Abmeldung bei seinem bisherigen Verein, es sei denn, es liegt ein Fall des Abs. 7
vor.
(7) Hat der abgebende Verein die Ansprüche nach Abs. 5 angemeldet, muss er sie
innerhalb von zwölf Monaten seit Abmeldung gegenüber dem aufnehmenden Verein geltend machen, ansonsten sind sie erloschen.
(8) Der aufnehmende Verein ist verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs zu zahlen.
(9) Sollte der aufnehmende Verein den Anspruch nicht anerkennen, so hat er innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Forderung das zuständige Sportgericht
anzurufen. Der abgebende Verein kann das zuständige Sportgericht anrufen,
wenn der aufnehmende Verein nicht fristgerecht zahlt.
(siehe auch WHV-Zusatzbestimmungen zu § 29 SpO)

Es gibt keine Sperren mehr wegen der Ausbildungsvergütung! Wenn ein Spieler jetzt wechselt, ist er in 8 Wochen für den neuen Verein spielberechtigt.

Die Paßstelle WHV/Düsseldorf ist da außen vor, diese Steitigkeiten gehen zum Sportgericht.

Vielleicht sollte der Spieler "umziehen" und schon hat sich die Sache erledigt!
#9
auch wenn man während der saison wechselt oder kurz davor dann auch 8wochen!??

danke gruß patte
#10
Zitat:Original von werner

... Die Paßstelle WHV/Düsseldorf ist da außen vor, diese Steitigkeiten gehen zum Sportgericht....

WinkNaja, aber dafür dass ich es nicht nachgelesen habe war meine Erklärung doch ganz ok, oder? Wink
  


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